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   BGH, 03.10.1952 - V ZR 137/51   

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BGH, 03.10.1952 - V ZR 137/51 (https://dejure.org/1952,1362)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1952 - V ZR 137/51 (https://dejure.org/1952,1362)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1952 - V ZR 137/51 (https://dejure.org/1952,1362)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • DOG, 13.04.1950 - I S 31/49

    Zur Enteignung. Zur Rückwirkung von Rechtssätzen

    Auszug aus BGH, 03.10.1952 - V ZR 137/51
    Für die Auffassung als Rechtsverordnung hat sich vor allem das Deutsche Obergericht ausgesprochen (NJW 1950, 540; ebenso OVG Münster JZ 1952, 83).
  • RG, 29.11.1937 - IV 200/37

    Sind da, wo von der Zwangspacht Teilflächen ausgenommen worden waren, auf denen

    Auszug aus BGH, 03.10.1952 - V ZR 137/51
    § 1 griff also in die bestehenden Verträge ein und gestaltete sie um (vgl. hierzu RGZ 156, 184).
  • RG, 18.02.1937 - IV 288/36

    Ist der Zwischenpächter dem Landeigentümer zur Zahlung des Wohnlaubenentgelts

    Auszug aus BGH, 03.10.1952 - V ZR 137/51
    zu § 2. Zur Zahlung dieses zusätzlichen Wohnnutzungsentgelts war bei Zwischenverpachtung nicht nur der Kleingärtner im Verhältnis zum Zwischenpächter verpflichtet, sondern in gleicher Weise dieser gegenüber dem Verpächter (RGZ 153, 361).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte die Preisfestsetzungen durch untergesetzliche Rechtsnormen (Satzung oder Rechtsverordnungen) - vgl. dazu BVerfGE 10, 221, 225; BGH Urteil vom 3. Oktober 1952 - V ZR 137/51 = LM Nr. 1 zu § 2 ErgG - oder durch Allgemeinverfügung - vgl. Sokolowski/Mirels aaO § 1 Anm. 11 - getroffen hat.
  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 147/86

    Zahlungsanspruch wegen der Nutzung von Behelfsheimen auf Kleingartengeländen -

    Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten das "übliche oder angemessene Wohnungsnutzungsentgelt" im Rahmen des Kleingartenpachtvertrages verlangen, weil die Parteien bei dessen Abschluß an die Möglichkeit einer derartigen Nutzung nicht gedacht hätten (§ 2 des Ergänzungsgesetzes zur Kleingartenordnung in der Fassung vom 2. August 1940) und die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg es unterlassen hätten, wirksam Höchstbeträge für ein Wohnungsentgelt festzusetzen (BGH Urt. v. 3. Oktober 1952, V ZR 137/51, LM ErgG/KleingartenO § 2 Nr. 1): Die Parteien stritten nicht darüber, daß die Kläger dem Grunde nach seit 1. Januar 1981 das Nutzungsentgelt angemessen anheben dürften; schon ihre Übung spreche dafür, daß sie sich über eine nach bestimmten Zeiträumen vorzunehmende Anpassung im Grunde einig seien.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 3. Oktober 1952, V ZR 137/51, LM ErgG/KleingartenO § 2 Nr. 1 und v. 30. Januar 1957, V ZR 84/56, LM ErgG/KleingartenO § 2 Nr. 2) geht das Berufungsgericht weiter mit Recht davon aus, daß die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg solche Höchstbeträge nicht wirksam festgelegt haben.

  • BGH, 06.12.1985 - V ZR 277/84

    Höhe eines Pachtzinses nach dem Kleingartenpreisrecht - Verfassungsmäßigkeit des

    Diese Höchstpreisfestsetzung ist nicht Voraussetzung für den Anspruch des Verpächters, sondern begrenzt ihn nur nach oben (vgl. Senatsurt. v. 3. Oktober 1952 - V ZR 137/51, RdL 1953, 12, 13 zu § 2 des Gesetzes zur Ergänzung der Kleingartenpachtordnung vom 26. Juni 1935 (RGBl I 809)).
  • BGH, 14.10.1964 - V ZR 112/62

    Rechtsmittel

    Das steht auch nicht in Widerspruch zum natürlichen Wortsinn des Begriffs der gärtnerischen Nutzung; er fordert zwar eine in bestimmter Weise begrenzte Art der landwirtschaftlichen Auswertung des Geländes im ganzen - nämlich seine Bewirtschaftung zur Gewinnung von Gartenfrüchten (Gemüse, Obst) mit eigenen Kräften unter Verwendung kleiner Werkzeuge und überwiegend für den eigenen Bedarf, wobei das Gelände daneben der Erholung des Garteninhabers und seiner Familie dienen soll (Senatsurteile vom 3. Oktober 1952, V ZR 137/51, LM ErgG/KleingartenO § 2 Nr. 1; BGHZ 32, 1, 8) [BGH 09.01.1960 - V ZR 88/58] - er sagt aber über die Möglichkeit dauernden Wohnens auf dem Gelände weder positiv noch negativ etwas aus.
  • BGH, 21.01.1955 - V ZR 119/53

    Rechtsmittel

    Diesen Satz bezeichnen die Kläger unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Rechtsstreits H. gegen L. (6 O 336/50 des Landgerichts; 2 U 203/51 des Oberlandesgerichts; V ZR 137/51 des Bundesgerichtshofs [Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1952]) für den genannten Zeitraum als üblich, mindestens aber als angemessen.
  • BGH, 22.10.1954 - V ZR 50/53

    Rechtsmittel

    In einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien (6 O 336/50 des LG - Urteil vom 26. April 1951 -, 2 U 203/51 des OLG - Urteil vom 28. August 1951 -, V ZR 137/51 des BGH - Urteil vom 3. Oktober 1952 - RechtdLandw 1953, 12) hat der Kläger einen ihm schließlich insgesamt in Höhe von 97.604,06 DM (davon 25.478,28 DM auf Grund von Anerkenntnissen des Beklagten) rechtskräftig zugesprochenen Zahlungsanspruch auf Wohnnutzungsentgelt geltend gemacht, das die vom Beklagten an zwölf Kleingartenvereine, darunter auch den Verein "D. W.", in Zwischenpacht gegebenen Grundstücke und die Jahre 1949 und 1950 betrifft.
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